Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.03.1990 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 97/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.05.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1101.01.199530.04.2001 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 1101.10.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 257/1993
§ 1101.03.199030.09.1993 BGBl. Nr. 97/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Taxengesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 97/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993danach: BGBl. Nr. 257/1993

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Erlaß des Studienbeitrages

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Studiengebühr ist zu erlassen
    1. Litera a
      Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;
    2. Litera b
      Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Litera c
      Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität bzw. Hochschule Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlaß der Studiengebühren gewährt;
    4. Litera d
      Studierenden aus Entwicklungsländern;
    5. Litera e
      Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;
    6. Litera f
      Konventionsflüchtlingen.
  2. Absatz 2,Über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.
  3. Absatz 3,Dem Antrag sind die nach Lage des Falles erforderlichen Nachweise beizufügen; insbesondere über
    1. Litera a
      die Veranlagung zur Einkommensteuer (Absatz eins, Litera a,);
    2. Litera b
      ein bezogenes Stipendium im Sinne des Absatz eins, Litera b,;
    3. Litera c
      die Feststellung der Gegenseitigkeit im Sinne des Absatz eins, Litera c,
  4. Absatz 4,Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.
  5. Absatz 5,Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.
  6. Absatz 6,Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.
  7. Absatz 7,Sofern der Studierende den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119256

Alte Dokumentnummer

N7197212559A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/76/P11/NOR12119256