Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.05.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.05.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1101.01.199530.04.2001 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 1101.10.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 257/1993
§ 1101.03.199030.09.1993 BGBl. Nr. 97/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Taxengesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Erlass des Studienbeitrages

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Studienbeitrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 ist zu erlassen
    1. Ziffer eins
      Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
    2. Ziffer 2
      ausländischen Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt;
    3. Ziffer 3
      Konventionsflüchtlingen.
  2. Absatz 2,Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.
  3. Absatz 3,Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung der Rektorin oder des Rektors ist im Studienblatt einzutragen.
  5. Absatz 5,Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolviert haben, müssen den Studienbeitrag nachträglich entrichten. Dies hat die Rektorin oder der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.
  6. Absatz 6,Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat die Rektorin oder der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.
  7. Absatz 7,Gegen Bescheide der Rektorin oder des Rektors ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Schlagworte

Studienzeit

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR40013601

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/76/P11/NOR40013601