Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1973Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Institute zur Aus- und Fortbildung von
Erwachsenenbildnern und von VolksbibliothekarenInstitute zur Aus- und Fortbildung von, Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
(2)Absatz 2,Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
(3)Absatz 3,Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
(5)Absatz 5,Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.
Schlagworte
Ausbildung, Kursteilnemer, Lehrpersonal
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12119346
Alte Dokumentnummer
N7197310871O