Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
14.04.1973 bis 20.08.2003 — BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute21.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1114.04.197320.08.2003 BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.04.1973BGBl. Nr. 171/1973

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

75 Volksbildung

Text

Institute zur Aus- und Fortbildung von, Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
  2. Absatz 2,Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
  3. Absatz 3,Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
  5. Absatz 5,Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.

Schlagworte

Ausbildung, Kursteilnemer, Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR12119346

Alte Dokumentnummer

N7197310871O