Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 21.08.2003 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute21.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1114.04.197320.08.2003 BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

75 Volksbildung

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
  2. Absatz 2,Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
  3. Absatz 3,Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
  5. Absatz 5,Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.

Anmerkung

§ 10 wurde gemäß Art. 23 Z 3, BGBl. I Nr. 71/2003, aufgehoben. Die Bezeichnung des 2. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.

Schlagworte

Ausbildung, Kursteilnehmer, Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR40043488

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/171/P11/NOR40043488