Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
(2)Absatz 2,Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
(3)Absatz 3,Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(5)Absatz 5,Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.
Anmerkung
§ 10 wurde gemäß Art. 23 Z 3, BGBl. I Nr. 71/2003, aufgehoben. Die Bezeichnung des 2. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.
Schlagworte
Ausbildung, Kursteilnehmer, Lehrpersonal
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
NOR40043488