Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 21.08.2003 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute21.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1214.04.197320.08.2003 BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

75 Volksbildung

Text

Schriftenreihen, Zeitschriften, Stipendien, Geldpreise

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bund kann zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen herausgeben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bearbeitung von Anliegen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Stipendien gewähren.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für die Erbringung hervorragender Leistungen auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Geldpreise ausloben. Die näheren Bedingungen, unter denen die Geldpreise gewährt werden, sind anläßlich der Ausschreibung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR40043489