Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
14.04.1973 bis 20.08.2003 — BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute21.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1214.04.197320.08.2003 BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.04.1973BGBl. Nr. 171/1973

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

75 Volksbildung

Text

Schriftenreihen, Zeitschriften, Stipendien, Geldpreise

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bund kann zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen herausgeben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bearbeitung von Anliegen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Stipendien gewähren.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann für die Erbringung hervorragender Leistungen auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Geldpreise ausloben. Die näheren Bedingungen, unter denen die Geldpreise gewährt werden, sind anläßlich der Ausschreibung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR12119347

alte Dokumentnummer

N7197310872O