Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Bundesinstitut für Erwachsenenbildung (BIFEB)
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Dem gemäß § 11 Abs. 1 errichteten Bundesinstitut für Erwachsenenbildung werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 die AufgabenDem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, errichteten Bundesinstitut für Erwachsenenbildung werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 die Aufgaben
der Geschäftsstelle gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, BGBl. II Nr. 269/2012,der Geschäftsstelle gemäß Artikel 5, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2012,, der Geschäftsstelle gemäß Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028, BGBl. I Nr. 63/2024, undder Geschäftsstelle gemäß Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2024,, und der Weiterbildungsakademie (WBA) beim Verband der Österreichischen Volkshochschulen
übertragen.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2025 ausschließlich mit Aufgaben in Angelegenheiten der Geschäftsstellen und der Weiterbildungsakademie gemäß Abs. 1 betraut sind, sind berechtigt, durch Erklärung in ein Dienstverhältnis zum Bund mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2026 zu wechseln. Die Zeit im vorangegangenen Arbeitsverhältnis ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2025 ausschließlich mit Aufgaben in Angelegenheiten der Geschäftsstellen und der Weiterbildungsakademie gemäß Absatz eins, betraut sind, sind berechtigt, durch Erklärung in ein Dienstverhältnis zum Bund mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2026 zu wechseln. Die Zeit im vorangegangenen Arbeitsverhältnis ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Abs. 2 ist auf das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt Bedacht zu nehmen. Übersteigt dieses Entgelt den nach besoldungsrechtlichen Vorschriften ermittelten Monatsbezug, ist ein nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu vereinbaren. Das Sonderentgelt darf dabei das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt nicht übersteigen. Das Sonderentgelt gebührt längstens bis der aufgrund der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sonst gebührende Bezug erreicht ist.Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 2, ist auf das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt Bedacht zu nehmen. Übersteigt dieses Entgelt den nach besoldungsrechtlichen Vorschriften ermittelten Monatsbezug, ist ein nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zu vereinbaren. Das Sonderentgelt darf dabei das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt nicht übersteigen. Das Sonderentgelt gebührt längstens bis der aufgrund der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sonst gebührende Bezug erreicht ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40269687