Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. I Nr. 25/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 1321.08.200330.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1314.04.197320.08.2003 BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. I Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

75 Volksbildung

Text

Bundesinstitut für Erwachsenenbildung (BIFEB)

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, errichteten Bundesinstitut für Erwachsenenbildung werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 die Aufgaben
    1. Ziffer eins
      der Geschäftsstelle gemäß Artikel 5, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2012,,
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsstelle gemäß Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2024,, und
    3. Ziffer 3
      der Weiterbildungsakademie (WBA) beim Verband der Österreichischen Volkshochschulen
    übertragen.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2025 ausschließlich mit Aufgaben in Angelegenheiten der Geschäftsstellen und der Weiterbildungsakademie gemäß Absatz eins, betraut sind, sind berechtigt, durch Erklärung in ein Dienstverhältnis zum Bund mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2026 zu wechseln. Die Zeit im vorangegangenen Arbeitsverhältnis ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 2, ist auf das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt Bedacht zu nehmen. Übersteigt dieses Entgelt den nach besoldungsrechtlichen Vorschriften ermittelten Monatsbezug, ist ein nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zu vereinbaren. Das Sonderentgelt darf dabei das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt nicht übersteigen. Das Sonderentgelt gebührt längstens bis der aufgrund der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sonst gebührende Bezug erreicht ist.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR40269687

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/171/P13/NOR40269687