Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1973Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Vollziehung und Durchführung
§ 13.Paragraph 13,
Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1 und mit der Durchführung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 11 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz eins und mit der Durchführung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12119348
Alte Dokumentnummer
N7197310873O