Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 14.04.1973 — BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute14.04.1973 BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.04.1973BGBl. Nr. 171/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

75 Volksbildung

Text

Ersatz von Zuwendungen, vorzeitige Fälligkeit von Gelddarlehen

Paragraph 9,

Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung nach Paragraph 3, Litera a und b zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Gelddarlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Zinsfuß von 7,3% jährlich zu verzinsen sind, wenn

  1. Litera a
    der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
  2. Litera b
    das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
  3. Litera c
    die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
  4. Litera d
    bei einer Förderung durch Gewährung eines Gelddarlehens Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Gelddarlehens zu erschüttern und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR12119344

alte Dokumentnummer

N7197310869O