Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1973Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Ersatz von Zuwendungen, vorzeitige Fälligkeit von Gelddarlehen
§ 9.Paragraph 9,
Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung nach § 3 lit. a und b zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Gelddarlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Zinsfuß von 7,3% jährlich zu verzinsen sind, wenn Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung nach Paragraph 3, Litera a und b zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Gelddarlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Zinsfuß von 7,3% jährlich zu verzinsen sind, wenn
der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
bei einer Förderung durch Gewährung eines Gelddarlehens Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Gelddarlehens zu erschüttern und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12119344
alte Dokumentnummer
N7197310869O