Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 14.04.1973 — BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute14.04.1973 BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.04.1973BGBl. Nr. 171/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

75 Volksbildung

Text

Bedingungen für die Förderung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Förderung aus Bundesmitteln darf vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für ihn finanzielle Vorteile ergeben.
  2. Absatz 2,Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Frist berichtet wird.
  3. Absatz 3,Bauvorhaben dürfen überdies nur dann gefördert werden, wenn ein Bedarf nach dem in Aussicht genommenen Vorhaben gegeben ist. Der Ermittlung des Bedarfes sind gesamtösterreichische und regionale Erfordernisse der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR12119343

alte Dokumentnummer

N7197310868O