Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundessportakademiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/1998Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufbau der Schulen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,. (2)Absatz 2,Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Schulstufe an.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12119556
alte Dokumentnummer
N7197410894O