Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundessportakademiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufbau der Schulen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,. (2)Absatz 2,Die sechssemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Lehrplanstufe an.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40182144