Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 4.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 9, Absatz 4,
Text
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG bzw. § 30 UOG 1993), an der Akademie der bildenden Künste (§ 22 AOG 1988) oder an einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Paragraph 2, (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität (Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 43, UOG bzw. Paragraph 30, UOG 1993), an der Akademie der bildenden Künste (Paragraph 22, AOG 1988) oder an einer Kunsthochschule (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Remuneration beträgt für ein Semester:
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, für jede Semesterwochenstunde 15 296 S;für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Litera c,, für jede Semesterwochenstunde 15 296 S;
für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, für jede Semesterwochenstunde 11 384 S;für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Litera c,, für jede Semesterwochenstunde 11 384 S;
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Vortragende eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit nur während eines Teiles der Lehrveranstaltung ausübt, für jede Semesterwochenstunde 7 470 S.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Beträge erhöhen sich um den Betrag, der jeweils den Bundesbeamten des Dienststandes als Sonderzahlung gebührt, wobei ein Semester als 6 Monate zu berücksichtigen ist.Die im Absatz 2, Litera a bis c angeführten Beträge erhöhen sich um den Betrag, der jeweils den Bundesbeamten des Dienststandes als Sonderzahlung gebührt, wobei ein Semester als 6 Monate zu berücksichtigen ist.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch § 8 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) (5)Absatz 5,Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(6)Absatz 6,Die in Abs. 2 angeführten Beträge erhöhen sich - beginnend mit 1. Oktober 1996 - jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.Die in Absatz 2, angeführten Beträge erhöhen sich - beginnend mit 1. Oktober 1996 - jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
Dokumentnummer
NOR12119604
Alte Dokumentnummer
N7197414032A