Text
Stundenausmaß
§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität (§ 38 Abs. 4 UOG bzw. § 30 UOG 1993), der Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 22 AOG 1988) oder einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:Paragraph 2 a, (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität (Paragraph 38, Absatz 4, UOG bzw. Paragraph 30, UOG 1993), der Akademie der bildenden Künste in Wien (Paragraph 22, AOG 1988) oder einer Kunsthochschule (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) erteilten und gemäß Paragraph 2, remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:
a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen
Fach .................................. 6 Wochenstunden,
b) Unterricht aus einem künstlerischen
oder praktischen Fach ................. 8 Wochenstunden,
oder
c) Übungen aus einem wissenschaftlichen,
künstlerischen oder praktischen Fach,
bei denen der Vortragende eine
überwiegend anleitende und
kontrollierende Tätigkeit nur während
eines Teiles der Zeit der
Lehrveranstaltung ausübt, wie bei
Laboratoriums-, Zeichen- und
Konstruktionsübungen und ähnlichen
Übungen ............................... 10 Wochenstunden.
2. an den Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in
Wien:
a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen
Fach .................................. 8 Wochenstunden,
b) Unterricht aus einem künstlerischen
oder praktischen Fach einschließlich
Solokorrepetition ..................... 10 Wochenstunden,
oder
c) Übungen aus einem wissenschaftlichen,
künstlerischen oder praktischen Fach,
bei denen der Vortragende eine
überwiegend anleitende und
kontrollierende Tätigkeit nur während
eines Teiles der Zeit der
Lehrveranstaltung ausübt, wie bei
Laboratoriums-, Zeichen- und
Konstruktionsübungen und ähnlichen
Übungen sowie Korrepetition in Klassen
künstlerischer Ausbildung ............. 12 Wochenstunden.
(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge
nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind
diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie
folgt umzurechnen:
1. an den Universitäten entspricht:
a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 1 lit. a ............................ 1,00 Werteinheiten
b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 1 lit. b ............................ 0,75 Werteinheiten
c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 1 lit. c ............................. 0,60 Werteinheiten,
2. an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste
in Wien entspricht:
a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 2 lit. a ............................. 1,25 Werteinheiten
b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 2 lit. b ............................. 1,00 Werteinheiten
c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 2 lit. c ............................. 0,83 Werteinheiten.
(3)Absatz 3,Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erteilt werden.Die Einschränkungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erteilt werden.