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§ 2a UniAbgG

Fassungen
31.12.2003 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a31.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2a01.10.200130.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 2a01.10.199630.09.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2a01.11.199430.09.1996 BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 120 aus 2002,.

Text

Stundenausmaß

Paragraph 2 a, (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und gemäß Paragraph 2, remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 des Universitätsgesetzes 2002:

     a) Lehrveranstaltungen aus einem

        wissenschaftlichen Fach ...............   6 Semesterstunden,

     b) Lehrveranstaltungen aus einem

        künstlerischen oder praktischen Fach ..   8 Semesterstunden,

     c) Lehrveranstaltungen aus einem

        wissenschaftlichen, künstlerischen oder

        praktischen Fach, bei denen der Leiter

        der Lehrveranstaltung eine vorwiegend

        anleitende oder kontrollierende

        Tätigkeit ausübt ......................  10 Semesterstunden,

  2. an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des

     Universitätsgesetzes 2002:

     a) Lehrveranstaltungen aus einem

        wissenschaftlichen Fach ...............   8 Semesterstunden,

     b) Lehrveranstaltungen aus einem

        künstlerischen oder praktischen Fach

        einschließlich Solokorrepetition ......  10 Semesterstunden,

     c) Lehrveranstaltungen aus einem

        wissenschaftlichen, künstlerischen oder

        praktischen Fach, bei denen der Leiter

        der Lehrveranstaltung eine vorwiegend

        anleitende oder kontrollierende

        Tätigkeit ausübt ......................  12 Semesterstunden,

     d) Lehrveranstaltungen in einem Zentralen

        Künstlerischen Fach oder im

        gleichzuhaltenden künstlerischen Fach

        der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen

        des künstlerischen Gesamtkonzepts eines

        Universitätslehrers mit der

        Lehrbefugnis für das gesamte Fach

        ("künstlerische Assistenz") ...........  11 Semesterstunden.

  (2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge

nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind

diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie

folgt umzurechnen:

  1. an den Universitäten entspricht:

     a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1

        lit. a ................................  1,00 Werteinheiten,

     b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1

        lit. b ................................  0,75 Werteinheiten,

     c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1

        lit. c ................................  0,60 Werteinheiten,

  2. an den Universitäten der Künste entspricht:

     a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. a ................................  1,25 Werteinheiten,

     b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. b ................................  1,00 Werteinheiten,

     c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. c ................................  0,83 Werteinheiten,

     d) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. d ................................  0,91 Werteinheiten.

  1. Absatz 3,Die Einschränkungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40049044