Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 133 Abs. 3, BGBl. I Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 120/2002.Nr. 120 aus 2002,.
Text
Stundenausmaß
§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:Paragraph 2 a, (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und gemäß Paragraph 2, remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:
an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002:an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 des Universitätsgesetzes 2002:
a) Lehrveranstaltungen aus einem
wissenschaftlichen Fach ............... 6 Semesterstunden,
b) Lehrveranstaltungen aus einem
künstlerischen oder praktischen Fach .. 8 Semesterstunden,
c) Lehrveranstaltungen aus einem
wissenschaftlichen, künstlerischen oder
praktischen Fach, bei denen der Leiter
der Lehrveranstaltung eine vorwiegend
anleitende oder kontrollierende
Tätigkeit ausübt ...................... 10 Semesterstunden,
2. an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des
Universitätsgesetzes 2002:
a) Lehrveranstaltungen aus einem
wissenschaftlichen Fach ............... 8 Semesterstunden,
b) Lehrveranstaltungen aus einem
künstlerischen oder praktischen Fach
einschließlich Solokorrepetition ...... 10 Semesterstunden,
c) Lehrveranstaltungen aus einem
wissenschaftlichen, künstlerischen oder
praktischen Fach, bei denen der Leiter
der Lehrveranstaltung eine vorwiegend
anleitende oder kontrollierende
Tätigkeit ausübt ...................... 12 Semesterstunden,
d) Lehrveranstaltungen in einem Zentralen
Künstlerischen Fach oder im
gleichzuhaltenden künstlerischen Fach
der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen
des künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der
Lehrbefugnis für das gesamte Fach
("künstlerische Assistenz") ........... 11 Semesterstunden.
(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge
nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind
diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie
folgt umzurechnen:
1. an den Universitäten entspricht:
a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1
lit. a ................................ 1,00 Werteinheiten,
b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1
lit. b ................................ 0,75 Werteinheiten,
c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1
lit. c ................................ 0,60 Werteinheiten,
2. an den Universitäten der Künste entspricht:
a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
lit. a ................................ 1,25 Werteinheiten,
b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
lit. b ................................ 1,00 Werteinheiten,
c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
lit. c ................................ 0,83 Werteinheiten,
d) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
lit. d ................................ 0,91 Werteinheiten.
(3)Absatz 3,Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.Die Einschränkungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.