Rechtstracker.at

§ 2a UniAbgG

Fassungen
01.11.1994 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 665/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a31.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2a01.10.200130.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 2a01.10.199630.09.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2a01.11.199430.09.1996 BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.11.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Stundenausmaß

Paragraph 2 a, (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität (Paragraph 38, Absatz 4, UOG bzw. Paragraph 30, UOG 1993), der Akademie der bildenden Künste in Wien (Paragraph 22, AOG 1988) oder einer Kunsthochschule (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) erteilten und gemäß Paragraph 2, remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    an den Universitäten:

     a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen

        Fach ..................................    6 Wochenstunden,

     b) Unterricht aus einem künstlerischen

        oder praktischen Fach .................    8 Wochenstunden,

        oder

     c) Übungen aus einem wissenschaftlichen,

        künstlerischen oder praktischen Fach,

        bei denen der Vortragende eine

        überwiegend anleitende und

        kontrollierende Tätigkeit nur während

        eines Teiles der Zeit der

        Lehrveranstaltung ausübt, wie bei

        Laboratoriums-, Zeichen- und

        Konstruktionsübungen und ähnlichen

        Übungen ...............................   10 Wochenstunden.

  2. an den Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in

     Wien:

     a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen

        Fach ..................................    8 Wochenstunden,

     b) Unterricht aus einem künstlerischen

        oder praktischen Fach einschließlich

        Solokorrepetition .....................   10 Wochenstunden,

        oder

     c) Übungen aus einem wissenschaftlichen,

        künstlerischen oder praktischen Fach,

        bei denen der Vortragende eine

        überwiegend anleitende und

        kontrollierende Tätigkeit nur während

        eines Teiles der Zeit der

        Lehrveranstaltung ausübt, wie bei

        Laboratoriums-, Zeichen- und

        Konstruktionsübungen und ähnlichen

        Übungen sowie Korrepetition in Klassen

        künstlerischer Ausbildung .............   12 Wochenstunden.

  (2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge

nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind

diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie

folgt umzurechnen:

  1. an den Universitäten entspricht:

     a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 1 lit. a ............................  1,00 Werteinheiten

     b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 1 lit. b ............................  0,75 Werteinheiten

     c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 1 lit. c ............................. 0,60 Werteinheiten,

  2. an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste

     in Wien entspricht:

     a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 2 lit. a ............................. 1,25 Werteinheiten

     b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 2 lit. b ............................. 1,00 Werteinheiten

     c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 2 lit. c ............................. 0,83 Werteinheiten.

  1. Absatz 3,Die Einschränkungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erteilt werden.

Schlagworte

Laboratoriumsübung, Zeichenübung

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR12119606

Alte Dokumentnummer

N7197414034A