Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten
§ 5. (1) Den Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetzes) gebühren folgende Entschädigungen:Paragraph 5, (1) Den Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (Paragraph 25, Allgemeines Hochschul-Studiengesetzes) gebühren folgende Entschädigungen:
für die Begutachtung einer Diplomarbeit 5.20 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Hochschulassistenten, der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat (§ 5 Abs. 2 Hochschulassistentengesetz 1962), 70 v. H. der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;für die Begutachtung einer Diplomarbeit 5.20 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Hochschulassistenten, der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat (Paragraph 5, Absatz 2, Hochschulassistentengesetz 1962), 70 v. H. der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Hochschulassistenten, der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, die Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;für die Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Hochschulassistenten, der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, die Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2)Absatz 2,Entschädigungen nach Abs. 1 gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen, sofern für die Begutachtung die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden sind.Entschädigungen nach Absatz eins, gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen, sofern für die Begutachtung die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden sind.
Dokumentnummer
NOR12119612
Alte Dokumentnummer
N7197414040A