Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher und
künstlerischer Arbeiten
§ 5. (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§§ 61, 61a und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:Paragraph 5, (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (Paragraphen 61, 61 a und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:
für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;einem Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 30, KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 32, UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;einem Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 30, KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 32, UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2)Absatz 2,Den Betreuern künstlerischer Magister- oder Diplomarbeiten gebühren folgende Entschädigungen:
dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (§ 65a Abs. 8 UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (Paragraph 65 a, Absatz 8, UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
einem Universitätslehrer gemäß § 30 KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat,einem Universitätslehrer gemäß Paragraph 30, KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat,
gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (§ 65a Abs. 2 zweiter Satz UniStG) eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Z 1.einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (Paragraph 65 a, Absatz 2, zweiter Satz UniStG) eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Ziffer eins,
Schlagworte
Kunstbetrieb, Forschungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR40019928