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§ 5 UniAbgG

Fassungen
01.10.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.10.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 501.10.199730.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 501.10.199630.09.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 507.08.197430.09.1996 BGBl. Nr. 463/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher und

künstlerischer Arbeiten

Paragraph 5, (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (Paragraphen 61, 61 a und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
    2. Litera b
      einem Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 30, KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 32, UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
    2. Litera b
      einem Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 30, KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 32, UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
    3. Litera c
      für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
  1. Absatz 2,Den Betreuern künstlerischer Magister- oder Diplomarbeiten gebühren folgende Entschädigungen:
    1. Ziffer eins
      dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (Paragraph 65 a, Absatz 8, UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
    2. Ziffer 2
      einem Universitätslehrer gemäß Paragraph 30, KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat,
      gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
    3. Ziffer 3
      einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (Paragraph 65 a, Absatz 2, zweiter Satz UniStG) eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Ziffer eins,

Schlagworte

Kunstbetrieb, Forschungsbetrieb

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40019928