Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1990Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. (1) Die Abgeltungen nach § 1 und die Entschädigungen nach den §§ 4 bis 6 sind am Ende jedes Semesters auszuzahlen.Paragraph 7, (1) Die Abgeltungen nach Paragraph eins und die Entschädigungen nach den Paragraphen 4 bis 6 sind am Ende jedes Semesters auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Remunerationen nach § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten auszuzahlen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die auf Grund des § 2 zu berechnende ziffernmäßige Höhe der Raten durch Verordnung kundzumachen.Die Remunerationen nach Paragraph 2, sind in jeweils sechs Monatsraten auszuzahlen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die auf Grund des Paragraph 2, zu berechnende ziffernmäßige Höhe der Raten durch Verordnung kundzumachen.
(3)Absatz 3,Die Vergütungen nach § 3 sind grundsätzlich nach Beendigung der Tätigkeit auszuzahlen. Wird ein Gastprofessor für ein ganzes Semester oder eine noch längere Dauer eingeladen, so ist eine nach § 3 bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.Die Vergütungen nach Paragraph 3, sind grundsätzlich nach Beendigung der Tätigkeit auszuzahlen. Wird ein Gastprofessor für ein ganzes Semester oder eine noch längere Dauer eingeladen, so ist eine nach Paragraph 3, bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ist der § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ist der Paragraph 13 a, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12119616
Alte Dokumentnummer
N7197414044A