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§ 7 UniAbgG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 701.10.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 730.12.200030.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 701.10.199729.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 701.10.199630.09.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 701.10.199030.09.1996 BGBl. Nr. 367/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 132, Absatz 2 und 133

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,.

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7, (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Tätigkeiten. Die Paragraphen 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Abgeltungen gemäß Paragraph eins und die Remunerationen gemäß Paragraph 2, sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.
  2. Absatz 3,Die Abgeltungen gemäß Paragraphen eins a und eins b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.
  3. Absatz 4,Die Vergütungen gemäß Paragraph 3, sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.
  4. Absatz 5,Die Entschädigungen gemäß Paragraph 5, sind nach Semesterende, die besonderen Leistungsprämien sind nach Ende des Semesters oder des Studienjahres auszuzahlen.
  5. Absatz 6,Die in Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins a,, Paragraph eins b, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 5 sowie in Paragraph 6 f, Absatz eins, genannten Beträge erhöhen sich, beginnend mit 1. Oktober 2002, jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
  6. Absatz 7,Die sich aus Paragraph 5, Absatz eins und 2 und aus Paragraph 7, Absatz 6, ergebenden Beträge sind in der Weise auf Eurobeträge mit einer Kommastelle zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent unberücksichtigt bleiben und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.
  7. Absatz 8,Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge Werte, die nicht durch zehn Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als fünf Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufzurunden.
  8. Absatz 9,Studierenden eines Diplomstudiums, Mitarbeitern im Lehrbetrieb sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, dürfen in einem Fach des betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudiums keine Lehraufträge gemäß den Paragraphen eins und 2 erteilt werden.
  9. Absatz 10,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
  10. Absatz 11,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40019940