Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 5;Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 9, Absatz 5,;
Text
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an wissenschaftlichen Hochschulen nicht auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in Verbindung mit besonderen Studiengesetzen, sondern auf Grund anderer Studienvorschriften in Verbindung mit § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 abgehalten werden.Paragraph 8, (1) Die Paragraphen 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an wissenschaftlichen Hochschulen nicht auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in Verbindung mit besonderen Studiengesetzen, sondern auf Grund anderer Studienvorschriften in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 6, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1972, abgehalten werden.
(2)Absatz 2,Für die Dauer des Sommersemesters 1996 gelten für Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines Lehrauftrages und die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 sowie die Kollegiengeldabgeltung (§ 1), die Remuneration (§ 2) und die Vergütung (§ 3) als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.Für die Dauer des Sommersemesters 1996 gelten für Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines Lehrauftrages und die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 sowie die Kollegiengeldabgeltung (Paragraph eins,), die Remuneration (Paragraph 2,) und die Vergütung (Paragraph 3,) als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird aufgehoben.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, wird aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR12119618
Alte Dokumentnummer
N7197414046A