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§ 7 UniAbgG

Fassungen
01.10.1996 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 701.10.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 730.12.200030.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 701.10.199729.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 701.10.199630.09.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 701.10.199030.09.1996 BGBl. Nr. 367/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 109/1997

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7, (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die Paragraphen 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Abgeltungen gemäß Paragraph eins und die Remunerationen gemäß Paragraph 2, sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.
  2. Absatz 3,Die Abgeltungen gemäß Paragraphen eins a und eins b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.
  3. Absatz 4,Die Vergütungen gemäß Paragraph 3, sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.
  4. Absatz 5,Die Entschädigungen gemäß Paragraphen 4 bis 6 sind nach Semesterende auszuzahlen.
  5. Absatz 6,Die sich aus den Paragraphen eins, Absatz 2, eins a, eins b, Absatz eins, sowie Paragraph 2, Absatz 6, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden.
  6. Absatz 7,Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen, Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.
  7. Absatz 8,Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß Paragraphen eins und 2 erteilt werden.
  8. Absatz 9,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
  9. Absatz 10,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR12119617

Alte Dokumentnummer

N7197414045A