Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung des standardisierten Untersuchungsverfahrens
§ 16. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung des standardisierten Untersuchungsverfahrens notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht nehmen.Paragraph 16, (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung des standardisierten Untersuchungsverfahrens notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht nehmen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn des standardisierten Untersuchungsverfahrens in das Problem der jeweiligen Aufgabenstellung einzuführen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn des standardisierten Untersuchungsverfahrens auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfen gemäß Abs. 4 ausdrücklich hinzuweisen.Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn des standardisierten Untersuchungsverfahrens auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfen gemäß Absatz 4, ausdrücklich hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf sich der Prüfungskandidat dem standardisierten Untersuchungsverfahren im nächstfolgenden Termin nochmals unterziehen.
(5)Absatz 5,Das Verlassen des Prüfungsraumes während des standardisierten Untersuchungsverfahrens ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem das Untersuchungsverfahren stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß des Prüfungsverfahrens dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(6)Absatz 6,Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(7)Absatz 7,Über den Verlauf des standardisierten Untersuchungsverfahrens hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der Prüfungsarbeiten sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 4, zu vermerken sind.Über den Verlauf des standardisierten Untersuchungsverfahrens hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der Prüfungsarbeiten sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Absatz 4,, zu vermerken sind.
(8)Absatz 8,Jeder Prüfungskandidat hat das standardisierte Untersuchungsverfahren an dem Tag abzuschließen, an dem er damit begonnen hat.
(9)Absatz 9,Tritt während des standardisierten Untersuchungsverfahrens ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Untersuchungsverfahrens schwerwiegend beeinträchtigt, so ist dieses unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist der noch nicht abgeschlossene Teil des Untersuchungsverfahrens im selben Prüfungstermin nachzuholen.
Dokumentnummer
NOR12119904
Alte Dokumentnummer
N7197540658L