Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/1997Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Lebender Fremdsprache,
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der römisch zwei. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Dokumentnummer
NOR12127025
alte Dokumentnummer
N7199761835J