Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
§ 27. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.Paragraph 27, (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 7, des Paragraph 14,, des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und b und Absatz 2 bis 4, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.
(2)Absatz 2,Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist „bestanden'', wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit „Genügend'' festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden'', wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird.Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist „bestanden'', wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit „Genügend'' festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden'', wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird.
(3)Absatz 3,Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung bestanden und wird er in die Schule, an der er die Prüfung abgelegt hat, aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben. Ferner ist dem Prüfungskandidaten die Gesamtbeurteilung schriftlich bekanntzugeben, wenn er die Aufnahmsprüfung bestanden hat, aber nicht die Aufnahme in die Schule anstrebt, an der er die Prüfung abgelegt hat.
(4)Absatz 4,Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.
Dokumentnummer
NOR12119915
Alte Dokumentnummer
N7197540669L