Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.04.1997 bis 20.04.2017 — BGBl. II Nr. 110/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute21.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 114/2017
§ 2701.04.199720.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 110/1997
§ 2705.06.197531.03.1997 BGBl. Nr. 291/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. II Nr. 110/1997

Außerkrafttretensdatum

20.04.2017danach: BGBl. II Nr. 114/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 7, des Paragraph 14,, des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und b und Absatz 2 bis 4, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 2, sowie Paragraph 23 a, der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
  2. Absatz 2,Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist „bestanden“, wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit „Genügend“ festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung bestanden und wird er in die Schule, an der er die Prüfung abgelegt hat, aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben. Ferner ist dem Prüfungskandidaten die Gesamtbeurteilung schriftlich bekanntzugeben, wenn er die Aufnahmsprüfung bestanden hat, aber nicht die Aufnahme in die Schule anstrebt, an der er die Prüfung abgelegt hat.
  4. Absatz 4,Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127031

Alte Dokumentnummer

N7199761841J