Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1985Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 53. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:Paragraph 53, (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:
(2)Absatz 2,Die schriftliche und die mündliche Prüfung in Rechnen und die schriftliche Prüfung in Deutsch ist nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber den Ersten Klassenzug der Hauptschule oder eine allgemeinbildende höhere Schule besucht hat und das Jahreszeugnis der vierten Stufe im Pflichtgegenstand Mathematik bzw. im Pflichtgegenstand Deutsch keine schlechtere Note als „Gut'' enthält.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(4)Absatz 4,Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.
Dokumentnummer
NOR12119941
Alte Dokumentnummer
N7197540695L