Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
24.05.1985 bis 31.03.1997 — BGBl. Nr. 199/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute12.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 9/2024
§ 5301.09.201220.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 185/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2017
§ 5301.04.199731.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 110/1997
§ 5324.05.198531.03.1997 BGBl. Nr. 199/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

24.05.1985BGBl. Nr. 199/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997danach: BGBl. II Nr. 110/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

Paragraph 53, (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:

  1. Litera a
    in Deutsch,
  2. Litera b
    in Rechnen.
  1. Absatz 2,Die schriftliche und die mündliche Prüfung in Rechnen und die schriftliche Prüfung in Deutsch ist nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber den Ersten Klassenzug der Hauptschule oder eine allgemeinbildende höhere Schule besucht hat und das Jahreszeugnis der vierten Stufe im Pflichtgegenstand Mathematik bzw. im Pflichtgegenstand Deutsch keine schlechtere Note als „Gut'' enthält.
  2. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
  3. Absatz 4,Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
  4. Absatz 5,Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119941

Alte Dokumentnummer

N7197540695L