Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
01.04.1997 bis 31.08.2012 — BGBl. II Nr. 110/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute12.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 9/2024
§ 5301.09.201220.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 185/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2017
§ 5301.04.199731.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 110/1997
§ 5324.05.198531.03.1997 BGBl. Nr. 199/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. II Nr. 110/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. II Nr. 185/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
    1. Ziffer eins
      in Deutsch,
    2. Ziffer 2
      in Rechnen.
    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe oder die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der römisch eins. oder römisch zwei. Leistungsgruppe oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
  4. Absatz 4,Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
  5. Absatz 5,Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127037

alte Dokumentnummer

N7199761847J