Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitverordnung für Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 698/1995Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.Paragraph 2, (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.
(2)Absatz 2,Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Für Studierende des Lehramtes für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, deren Ausbildung sechs Semester umfaßt und die sich im zweiten Semester ihrer Ausbildung befinden, endet das Sommersemester zum Zweck der Ableistung des lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraktikums um einen Monat früher. Die Hauptferien dauern vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.
(3)Absatz 3,Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind Unterrichtstage.Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Absatz 4, schulfrei sind, sind Unterrichtstage.
(4)Absatz 4,Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter- bzw. Sommersemesters:
die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5)Absatz 5,Entgegen den Bestimmungen des Abs. 4 lit. a können Samstage, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag, den Allerseelentag, den Festtag des Landespatrons sowie den Landesfeiertag - wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird - handelt, oder sie nicht in die Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Pfingstferien fallen,Entgegen den Bestimmungen des Absatz 4, Litera a, können Samstage, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag, den Allerseelentag, den Festtag des Landespatrons sowie den Landesfeiertag - wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird - handelt, oder sie nicht in die Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Pfingstferien fallen,
zur Abhaltung von Prüfungen und
auf Beschluß des Ständigen Ausschusses fallweise zur Erteilung von Unterricht
herangezogen werden. Außerdem können in mehrtägige Exkursionen - nach Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen - auch Samstage einbezogen werden.
(6)Absatz 6,Der Direktor kann in jedem Semester insgesamt höchstens zehn Tage für die Immatrikulation und Inskription sowie zur Abhaltung von Prüfungen unterrichtsfrei erklären, soweit dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(7)Absatz 7,§ 2 Abs. 5 und 7 des Schulzeitgesetzes findet Anwendung.Paragraph 2, Absatz 5 und 7 des Schulzeitgesetzes findet Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12120283
Alte Dokumentnummer
N7197731607L