Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Externistenprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1979Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Externistenprüfung oder aus Teilen derselben verhindert, hat er – nach Möglichkeit vor dem festgesetzten Prüfungstermin – die Verhinderung bekanntzugeben und um einen neuen Termin bei der Prüfungskommission anzusuchen. Auf die Festsetzung des Termines ist § 10 anzuwenden.Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Externistenprüfung oder aus Teilen derselben verhindert, hat er – nach Möglichkeit vor dem festgesetzten Prüfungstermin – die Verhinderung bekanntzugeben und um einen neuen Termin bei der Prüfungskommission anzusuchen. Auf die Festsetzung des Termines ist Paragraph 10, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei einem Rücktritt von einer Externistenprüfung oder eines Teiles derselben ist Abs. 1 anzuwenden. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.Bei einem Rücktritt von einer Externistenprüfung oder eines Teiles derselben ist Absatz eins, anzuwenden. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
NOR12120568
alte Dokumentnummer
N7197928400L