Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 03.06.2023 — BGBl. II Nr. 166/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute03.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 166/2023
§ 1701.09.197902.06.2023 BGBl. Nr. 362/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

03.06.2023BGBl. II Nr. 166/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Externistenprüfung oder aus Teilen derselben verhindert, hat er – nach Möglichkeit vor dem festgesetzten Prüfungstermin – die Verhinderung bekanntzugeben und um einen neuen Termin bei der Prüfungskommission anzusuchen. Auf die Festsetzung des Termines ist Paragraph 10, anzuwenden. Ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an einer Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, gerechtfertigt verhindert, so ist hinsichtlich der Festsetzung eines Termins ergänzend ein neuer Termin bis spätestens 30. November des Jahres der Ablegung der Externistenprüfung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei einem Rücktritt von einer Externistenprüfung oder eines Teiles derselben ist Absatz eins, anzuwenden. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40253241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P17/NOR40253241