Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Externistenprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1979Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Protokoll
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Über jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Mit der Führung des Prüfungsprotokolles hat der Vorsitzende ein Mitglied der Prüfungskommission zu beauftragen, sofern er nicht selbst das Prüfungsprotokoll führt.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016
Dokumentnummer
NOR12120569
alte Dokumentnummer
N7197928401L