Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
31.01.1998 bis 18.08.2010 — BGBl. I Nr. 34/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 219/2022
§ 1522.11.201431.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 81/2014
§ 1519.08.201021.11.2014 § → § BGBl. I Nr. 74/2010
§ 1531.01.199818.08.2010 BGBl. I Nr. 34/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Filmförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.01.1998BGBl. I Nr. 34/1998

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010danach: BGBl. I Nr. 74/2010

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Widerruf einer Förderung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß die Auszahlung von bereits zuerkannten Förderungen zu unterbleiben hat, wenn
    1. Litera a
      die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
    2. Litera b
      bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
    3. Litera c
      der Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
  2. Absatz 2,Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuß nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn
    1. Litera a
      das Filminstitut über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,
    2. Litera b
      das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
    3. Litera c
      Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
    4. Litera d
      soweit der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
  3. Absatz 3,Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß Darlehen oder Zuschüsse die aus dem in Absatz 2, Litera a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR12120666

Alte Dokumentnummer

N7198010378O