Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 219/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 219/2022
§ 1522.11.201431.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 81/2014
§ 1519.08.201021.11.2014 § → § BGBl. I Nr. 74/2010
§ 1531.01.199818.08.2010 BGBl. I Nr. 34/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Filmförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 219/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Widerruf einer Förderung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn
    1. Litera a
      die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
    2. Litera b
      bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
    3. Litera c
      der Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oder
    4. Litera d
      das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist.
  2. Absatz 2,Ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss wird nach Kündigung vorzeitig fällig oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss ist rückzuerstatten, wenn
    1. Litera a
      das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist,
    2. Litera b
      das Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
    3. Litera c
      Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
    4. Litera d
      der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
  3. Absatz 3,Zuschüsse, die aus den in Absatz 2, Litera a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin bzw. dem Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250199

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/557/P15/NOR40250199