Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Berichtswesen
§ 6.Paragraph 6,
Jeder Bundesminister, der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120706
alte Dokumentnummer
N7198128433L