Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
B. Berichtswesen
§ 6.Paragraph 6,
Jeder Bundesminister, der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.
Anmerkung
Das Inkrafttreten der Änderung der Überschrift zu §§ 6 bis 8 wurde
in den Inkrafttretensbestimmungen nicht explizit angeführt, ist
jedoch im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der §§ 2 und 3 zu
sehen (vgl. § 38 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 47/2000).
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40009340