Rechtstracker.at

§ 18 FOG

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 663/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1817.05.201831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 31/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2022
§ 1815.07.200416.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 74/2004
§ 1801.07.200014.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 47/2000
§ 1801.01.199030.06.2000 BGBl. Nr. 663/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 663/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 47/2000

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Geologische Bundesanstalt

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2,Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und der Geotechnik sowie auf dem Gebiet der mineralischen Roh- und Grundstoffe, im besonderen die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten und die geologische Landesaufnahme,
    2. Ziffer 2
      Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen,
    3. Ziffer 3
      Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Information und Dokumentation über diese Bereiche.
  3. Absatz 3,Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
  5. Absatz 5,Der geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
    2. Ziffer 2
      Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 abzuschließen;
    3. Ziffer 3
      Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden zu vertreiben;
    4. Ziffer 4
      Fachveranstaltungen durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben (Absatz 2,) entspricht, zu erwerben.
  6. Absatz 6,Paragraph 31, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 8 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Rohstoff, Bildträger, Tonträger

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR12120717

alte Dokumentnummer

N7198128445L