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§ 18 FOG

Fassungen
01.07.2000 bis 14.07.2004 — BGBl. I Nr. 47/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1817.05.201831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 31/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2022
§ 1815.07.200416.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 74/2004
§ 1801.07.200014.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 47/2000
§ 1801.01.199030.06.2000 BGBl. Nr. 663/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. I Nr. 47/2000

Außerkrafttretensdatum

14.07.2004danach: BGBl. I Nr. 74/2004

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Geologische Bundesanstalt

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;
    2. Ziffer 2
      Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen;
    3. Ziffer 3
      Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechnologien;
    4. Ziffer 4
      Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.
  3. Absatz 3,Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, noch Daten im Sinne des Paragraph 2, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.
  4. Absatz 4,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind bevorzugt zu behandeln.
  5. Absatz 5,Der Geologischen Bundesanstalt können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der Paragraphen 12, 13, in Verbindung mit Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, erteilen.

Schlagworte

Informationsstelle, Rohstoff, Trinkwasservorkommen, Bödengüte

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40009344