Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen
im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung und der Bundesmuseen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß Paragraphen 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.
(2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist unter sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 1 und 2 sowie des § 115 Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Bibliotheksordnung und vom Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.Für die in Absatz eins, genannten Bibliotheken ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 115, Absatz 3, des Universitäts-Organisationsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Bibliotheksordnung und vom Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120734
alte Dokumentnummer
N7198128462L