Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2004Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesmuseen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß Paragraphen 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.
(2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.Für die in Absatz eins, genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:
Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate,
Die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
Die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke,
Richtlinien über Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40053713