Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 102/1993Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1993,
Text
§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:Paragraph 7, (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8,);
je ein Vertreter jeder Universität und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (§ 6 Abs. 1 lit. b und c);je ein Vertreter jeder Universität und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und c);
je ein Vertreter aus dem Bereich der Akademie der Bildenden Künste und der Kunsthochschulen (§ 6 Abs. 1 lit. d);je ein Vertreter aus dem Bereich der Akademie der Bildenden Künste und der Kunsthochschulen (Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,);
je ein Vertreter aus dem Kreise der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Art. I § 36 zuzurechnen sind, und aus dem Kreise der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 lit. e);je ein Vertreter aus dem Kreise der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Artikel römisch eins, Paragraph 36, zuzurechnen sind, und aus dem Kreise der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen (Paragraph 6, Absatz eins, Litera e,);
der Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (§ 6 Abs. 1 lit. f);der Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Paragraph 6, Absatz eins, Litera f,);
der Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 6 Abs. 1 lit. g);der Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft (Paragraph 6, Absatz eins, Litera g,);
die Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (§ 6 Abs. 1 lit. h).die Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (Paragraph 6, Absatz eins, Litera h,).
Die in lit. b, c und d angeführten Mitglieder des Kuratoriums sind von der Delegiertenversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Vertreter der betreffenden Universitäten, der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Bildenden Künste, der Kunsthochschulen, der Einrichtungen gemäß Art. I § 36 des Forschungsorganisationsgesetzes und der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen auf drei Jahre zu entsenden. Für jeder (Anm: Richtig: jedes) der in lit. b, c und d angeführten Mitglieder ist ein Stellvertreter gleichfalls für jeweils 3 Jahre zu entsenden, für jedes der in lit. e, f und g genannten Mitglieder gilt der Stellvertreter nach § 6 Abs. 1 als Stellvertreter. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.Die in Litera b, c und d angeführten Mitglieder des Kuratoriums sind von der Delegiertenversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Vertreter der betreffenden Universitäten, der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Bildenden Künste, der Kunsthochschulen, der Einrichtungen gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 36, des Forschungsorganisationsgesetzes und der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen auf drei Jahre zu entsenden. Für jeder Anmerkung, Richtig: jedes) der in Litera b, c und d angeführten Mitglieder ist ein Stellvertreter gleichfalls für jeweils 3 Jahre zu entsenden, für jedes der in Litera e, f und g genannten Mitglieder gilt der Stellvertreter nach Paragraph 6, Absatz eins, als Stellvertreter. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung und für Finanzen sowie die beiden Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch dem Kuratorium mit beratender Stimme an.Die Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung und für Finanzen sowie die beiden Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (Paragraph 6, Absatz 2,) gehören auch dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
(3)Absatz 3,Dem Kuratorium obliegt:
die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;
die Vorberatung der der Delegiertenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und c zur Beschlußfassung vorzulegenden Angelegenheiten.die Vorberatung der der Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und c zur Beschlußfassung vorzulegenden Angelegenheiten.
(4)Absatz 4,Das Kuratorium ist vom Präsidium bei Bedarf einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.