Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2015Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind
die Vertretung des Wissenschaftsfonds,
der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,
der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (Paragraph 8, Absatz 4,),
die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,die Einberufung des Kuratoriums gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6,,
die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,
die Information der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4, wobei der Delegiertenversammlung ebenso wie deren einzelnen Mitgliedern eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme hiezu zukommt, sofern von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nicht eine längere Frist bestimmt wird,die Information der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,, wobei der Delegiertenversammlung ebenso wie deren einzelnen Mitgliedern eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme hiezu zukommt, sofern von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nicht eine längere Frist bestimmt wird,
die Vorsitzführung
im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) undim Kuratorium (Paragraph 6 a, Absatz 6,) und
im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowieim Präsidium (Paragraph 8, Absatz 2,) sowie
die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).die Leitung der Geschäftsstelle (Paragraph 8 c,).
(2)Absatz 2,Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.
Schlagworte
Arbeitsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40173536