Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 102/1993Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der betreffende Fonds vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3% über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wennParagraph 21, (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der betreffende Fonds vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3% über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn
der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2)Absatz 2,Ein Darlehen kann unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der mit der Förderung angestrebte Erfolg wegen nachfolgender ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur so erreicht werden kann oder nicht erreicht werden konnte.Ein Darlehen kann unter Berücksichtigung des Paragraph 11, Absatz 2, ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der mit der Förderung angestrebte Erfolg wegen nachfolgender ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur so erreicht werden kann oder nicht erreicht werden konnte.
(3)Absatz 3,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluß des Forschungsvorhabens zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Forschungsgeräte, die ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den betreffenden Fonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Fonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Fonds abzuführen.
(5)Absatz 5,Planstellen der zweckgebundenen Gebarung des Bundes (§ 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz) an Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien sind nicht öffentlich auszuschreiben, wenn sie zur Gänze aus Förderungsmitteln der Fonds refundiert werden und ausschließlich für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen von Forschungsprojekten, die von den Fonds gefördert werden, gewidmet sind.Planstellen der zweckgebundenen Gebarung des Bundes (Paragraph 17, Absatz 5, Bundeshaushaltsgesetz) an Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien sind nicht öffentlich auszuschreiben, wenn sie zur Gänze aus Förderungsmitteln der Fonds refundiert werden und ausschließlich für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen von Forschungsprojekten, die von den Fonds gefördert werden, gewidmet sind.
Dokumentnummer
NOR12120774
alte Dokumentnummer
N7198220702L