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§ 21 FTFG

Fassungen
13.02.1993 bis 31.08.2004 — BGBl. Nr. 102/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.09.200430.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 73/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015
§ 2113.02.199331.08.2004 BGBl. Nr. 102/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

13.02.1993BGBl. Nr. 102/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004danach: BGBl. I Nr. 73/2004

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 21, (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der betreffende Fonds vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3% über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn

  1. Litera a
    der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
  2. Litera b
    das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
  3. Litera c
    die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
  1. Absatz 2,Ein Darlehen kann unter Berücksichtigung des Paragraph 11, Absatz 2, ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der mit der Förderung angestrebte Erfolg wegen nachfolgender ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur so erreicht werden kann oder nicht erreicht werden konnte.
  2. Absatz 3,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluß des Forschungsvorhabens zu überprüfen.
  3. Absatz 4,Forschungsgeräte, die ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den betreffenden Fonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Fonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Fonds abzuführen.
  4. Absatz 5,Planstellen der zweckgebundenen Gebarung des Bundes (Paragraph 17, Absatz 5, Bundeshaushaltsgesetz) an Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien sind nicht öffentlich auszuschreiben, wenn sie zur Gänze aus Förderungsmitteln der Fonds refundiert werden und ausschließlich für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen von Forschungsprojekten, die von den Fonds gefördert werden, gewidmet sind.

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR12120774

alte Dokumentnummer

N7198220702L