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§ 21 FTFG

Fassungen
01.09.2004 bis 30.09.2015 — BGBl. I Nr. 73/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.09.200430.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 73/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015
§ 2113.02.199331.08.2004 BGBl. Nr. 102/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. I Nr. 73/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
    1. Litera a
      der Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
    2. Litera b
      das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
    3. Litera c
      die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
  2. Absatz 2,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Forschungsgeräte, die ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den Wissenschaftsfonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053670