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§ 25 FTFG

Fassungen
13.02.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 102/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2518.06.200930.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 52/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015
§ 2530.06.200717.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 36/2007
§ 2501.09.200429.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 73/2004
§ 2512.07.200031.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 48/2000
§ 2501.01.199511.07.2000 § → § BGBl. Nr. 1105/1994
§ 2513.02.199331.12.1994 BGBl. Nr. 102/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

13.02.1993BGBl. Nr. 102/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 1105/1994

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 25, (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft werden bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe der Fonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

  1. Absatz 2,In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe der Fonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
    1. Litera a
      Rechnungsabschluß (Paragraph 6, Absatz 3, Litera c und Paragraph 13, Absatz 2, Litera c,),
    2. Litera b
      Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
    3. Litera c
      Geschäftsordnung (Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,).
    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  2. Absatz 3,Der Jahresvoranschlag und die Protokolle über die Sitzungen der Organe der Fonds sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 4,Der Forschungsförderungsrat wird vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Absatz eins und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR12120778

alte Dokumentnummer

N7198220706L