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§ 25 FTFG

Fassungen
18.06.2009 bis 30.09.2015 — BGBl. I Nr. 52/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2518.06.200930.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 52/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015
§ 2530.06.200717.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 36/2007
§ 2501.09.200429.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 73/2004
§ 2512.07.200031.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 48/2000
§ 2501.01.199511.07.2000 § → § BGBl. Nr. 1105/1994
§ 2513.02.199331.12.1994 BGBl. Nr. 102/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

18.06.2009BGBl. I Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem

solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

  1. Absatz 2,In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
    1. Litera a
      Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag;
    2. Litera b
      Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
    3. Litera c
      Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß Paragraph 4 a, genehmigt wurden bzw. aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
    4. Litera d
      Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (Paragraph 4 a,).
  2. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Schlagworte

Mehrjahresprogramm, Förderungsinformation

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40106196