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§ 11 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1101.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Paragraph 11, (1) Jeder Studienkommission gemäß Paragraph 9, Absatz eins, 3 und 4 gehören Vertreter

  1. Ziffer eins
    der Hochschulprofessoren,
  2. Ziffer 2
    der sonstigen Lehrer (Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, Lehrbeauftragte),
  3. Ziffer 3
    der ordentlichen Hörer
in gleicher Zahl an. Als Hochschulprofessoren im Sinne der Ziffer eins, haben auch jene Lehrer zu gelten, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz des Kunsthochschulorganisationsgesetzes oder gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der Kunsthochschulordnung eine Klasse leiten. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Abteilungskollegium, an der Akademie der bildenden Künste vom Professorenkollegium, nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen.
  1. Absatz 2,Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß Leiter einer Meisterschule, Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein. Sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Studienkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.

Schlagworte

Akademiekollegium

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120894

Alte Dokumentnummer

N7198310581Y