Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
§ 11. (1) Jeder Studienkommission gemäß § 9 Abs. 1, 3 und 4 gehören VertreterParagraph 11, (1) Jeder Studienkommission gemäß Paragraph 9, Absatz eins, 3 und 4 gehören Vertreter
der Hochschulprofessoren,
der sonstigen Lehrer (Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, Lehrbeauftragte),
in gleicher Zahl an. Als Hochschulprofessoren im Sinne der Z 1 haben auch jene Lehrer zu gelten, die gemäß § 33 Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschulorganisationsgesetzes oder gemäß § 15 Abs. 3 der Kunsthochschulordnung eine Klasse leiten. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Abteilungskollegium, an der Akademie der bildenden Künste vom Professorenkollegium, nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen.in gleicher Zahl an. Als Hochschulprofessoren im Sinne der Ziffer eins, haben auch jene Lehrer zu gelten, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz des Kunsthochschulorganisationsgesetzes oder gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der Kunsthochschulordnung eine Klasse leiten. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Abteilungskollegium, an der Akademie der bildenden Künste vom Professorenkollegium, nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Abs. 1 Z 1 muß Leiter einer Meisterschule, Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 3 müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein. Sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Studienkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß Leiter einer Meisterschule, Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein. Sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Studienkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
Schlagworte
Akademiekollegium
Dokumentnummer
NOR12120894
Alte Dokumentnummer
N7198310581Y