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§ 11 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1101.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).

Text

Paragraph 11, (1) Jeder Studienkommission gemäß Paragraph 9, Absatz eins, 3 und 4 gehören Vertreter

  1. Ziffer eins
    der Hochschulprofessoren,
  2. Ziffer 2
    der sonstigen Lehrer (Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, Lehrbeauftragte),
  3. Ziffer 3
    der ordentlichen Hörer
in gleicher Zahl an. Als Hochschulprofessoren im Sinne der Ziffer eins, haben auch jene Lehrer zu gelten, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz des Kunsthochschulorganisationsgesetzes oder gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der Kunsthochschulordnung eine Klasse leiten. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Abteilungskollegium (Akademiekollegium), nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen.
  1. Absatz 2,Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder der Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß Leiter einer Meisterschule, Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung und österreichische Staatsbürger sein.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124973

Alte Dokumentnummer

N7199329218J