Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).
Text
§ 11. (1) Jeder Studienkommission gemäß § 9 Abs. 1, 3 und 4 gehören VertreterParagraph 11, (1) Jeder Studienkommission gemäß Paragraph 9, Absatz eins, 3 und 4 gehören Vertreter
der Hochschulprofessoren,
der sonstigen Lehrer (Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, Lehrbeauftragte),
in gleicher Zahl an. Als Hochschulprofessoren im Sinne der Z 1 haben auch jene Lehrer zu gelten, die gemäß § 33 Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschulorganisationsgesetzes oder gemäß § 15 Abs. 3 der Kunsthochschulordnung eine Klasse leiten. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Abteilungskollegium (Akademiekollegium), nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen.in gleicher Zahl an. Als Hochschulprofessoren im Sinne der Ziffer eins, haben auch jene Lehrer zu gelten, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz des Kunsthochschulorganisationsgesetzes oder gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der Kunsthochschulordnung eine Klasse leiten. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Abteilungskollegium (Akademiekollegium), nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder der Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Abs. 1 Z 1 muß Leiter einer Meisterschule, Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 3 müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung und österreichische Staatsbürger sein.Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder der Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß Leiter einer Meisterschule, Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung und österreichische Staatsbürger sein.
Dokumentnummer
NOR12124973
Alte Dokumentnummer
N7199329218J