Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
§ 12. (1) Die Mitglieder der Studienkommission gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen, die Mitglieder gemäß Z 3 sind für die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden von diesem zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen (zu entsenden), das das Mitglied bei dessen vorübergehender Verhinderung zu vertreten hat. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.Paragraph 12, (1) Die Mitglieder der Studienkommission gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen, die Mitglieder gemäß Ziffer 3, sind für die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden von diesem zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen (zu entsenden), das das Mitglied bei dessen vorübergehender Verhinderung zu vertreten hat. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist in einer vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) einzuberufenden und von ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung.Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, ist in einer vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) einzuberufenden und von ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung.
(3)Absatz 3,Wahlberechtigt und wählbar sind alle Hochschulprofessoren im Sinne des § 11 Abs. 1, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 erster und vierter Satz erfüllen.Wahlberechtigt und wählbar sind alle Hochschulprofessoren im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins,, die die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erster und vierter Satz erfüllen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene Hochschulprofessoren gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu ziehen ist.Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene Hochschulprofessoren gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu ziehen ist.
(5)Absatz 5,Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Obmann des Dienststellenausschusses für die sonstigen Bediensteten zu erfolgen hat. Die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter Satz sowie der Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Obmann des Dienststellenausschusses für die sonstigen Bediensteten zu erfolgen hat. Die Bestimmungen des Absatz 2, zweiter Satz sowie der Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in die Studienkommission berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Studienkommission ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger ihrer Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von Seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.
Dokumentnummer
NOR12120895
Alte Dokumentnummer
N7198310582Y