Rechtstracker.at

§ 12 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 08.04.1994 — BGBl. Nr. 524/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1209.04.199430.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1201.10.199308.04.1994 § → § BGBl. Nr. 524/1993
§ 1201.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 524/1993

Außerkrafttretensdatum

08.04.1994

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 12, (1) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt und wählbar zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Studienkommission sind jene Hochschulangehörigen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2, die die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz erfüllen und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie österreichische Staatsbürger.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Studienkommission gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen, die Mitglieder gemäß Ziffer 3, sind für die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden von diesem zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen (zu entsenden), das das Mitglied bei dessen vorübergehender Verhinderung zu vertreten hat. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, ist in einer vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) einzuberufenden und von ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene Hochschulprofessoren gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu ziehen ist.
  4. Absatz 5,Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu erfolgen hat. Die Bestimmungen des Absatz eins,, Absatz 3, zweiter Satz sowie des Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in die Studienkommission berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Studienkommission ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger ihrer Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von Seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124974

Alte Dokumentnummer

N7199329219J